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Netzordnung

BENUTZUNGSORDNUNG

für das wissenschaftliche Hochschulnetz der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf

 

§ 1 Das wissenschaftliche Hochschulnetz

  1. Das wissenschaftliche Hochschulnetz ist eine zentrale, kommunikationstechnische Infrastruktureinrichtung der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf einschließlich der Medizinischen Einrichtungen. Es dient der allgemeinen Datenkommunikation und ist anderen Infrastrukturmaßnahmen gleichgestellt. Es wird vom Universitätsrechenzentrum betrieben.
     
  2. Diese Benutzungsordnung bezieht sich auch auf betriebliche Sondernetze, wie z.B. Verwaltungs-, Bibliotheks- oder Klinikkommunikationsnetze oder andere Spezialnetze, soweit nicht eigene Benutzungsordnungen ergänzend oder ersetzend erlassen wurden. Von Einrichtungen aufgrund einer besonderen Vereinbarung selbständig betriebene Netze, die am Übergabepunkt durch Multiprotokollrouter an das wissenschaftliche Hochschulnetz angekoppelt werden können, sind nicht Teil dieses wissenschaftlichen Hochschulnetzes.

§ 2 Aufgaben des Universitätsrechenzentrums

  1. Das Universitätsrechenzentrum gewährleistet einen sicheren und möglichst ununter-brochenen Netzbetrieb. Hierbei wird bei Bedarf die Mitwirkung anderer Einrichtungen innerhalb und außerhalb der Hochschule (Technische Dezernate, Telekom, DFN-Verein) sichergestellt. Nicht vermeidbare Unterbrechungen sind auf ein Minimum zu beschränken. Das Rechenzentrum ist berechtigt zum Zwecke der Fehlerverfolgung Daten im Netz aufzuzeichnen.
     
  2. Das Universitätsrechenzentrum vergibt die Netzwerkadressen für Subnetze, macht Vorgaben für die Vergabe von Netzwerkadressen innerhalb der Subnetze, verwaltet Host- und Domain-Namen innerhalb des wissenschaftlichen Hochschulnetzes, ist für das Netzwerkmanagement zuständig, berät in Fragen der Nutzung des wissenschaftlichen Hochschulnetzes und sorgt für eine Dokumentation des Netzes und seiner Nutzungmöglichkeiten. Es berät in Fragen des Datenschutzes und der Datensicherheit. Eine Adressvergabe erfolgt nur, wenn ein ggf. notwendiges LPVG-Verfahren mit der Zustimmung des Personalrates abgeschlossen wurde. Der für das Subnetz Verantwortliche hat eine entsprechende Erklärung abzugeben.
     
  3. Die verfügbaren und einsetzbaren Netzdienste und Protokolle werden vom Universitätsrechenzentrum bekanntgemacht. Zusätzliche, andersartige Protokolle werden mit Zustimmung des Universitätsrechenzentrums nur in Ausnahmefällen für einen eingrenzbaren Einsatz zugelassen. Anfallende Kosten gehen dabei zu Lasten der die Ausnahme beantragenden Einrichtung, die auch dafür zu sorgen hat, daß der übrige Netzbetrieb nicht gestört wird. Diese Regelung betrifft speziell nicht routebare Protokolle (z.B. DEC LAT).
     
  4. Das Universitätsrechenzentrum übernimmt keine Verantwortung für Beeinträchtigungen, die über das wissenschaftliche Hochschulnetz an die angeschlossenen Rechner herangetragen werden.
     
  5. Das Universitätsrechenzentrum hat dafür Sorge zu tragen, daß nur sein besonders eingewiesenes Personal bei Fehlererkennung, Fehlerverfolgung und Netzverwaltung eingesetzt wird. Das Personal ist zur Verschwiegenheit und Beachtung des Datenschutzes besonders verpflichtet.
     
  6. Die Koordination des wissenschaftlichen Hochschulnetzes mit anderen Netzen in der Universität obliegt dem Universitätsrechenzentrum.
     
  7. Wird der Netzbetrieb unzumutbar behindert oder gestört, so muß das Universitätsrechenzentrum für unverzügliche Abhilfe sorgen.

§ 3 Pflichten der Benutzerinnen und Benutzer

  1. Für jedes an das wissenschaftliche Hochschulnetz angeschlossene Subnetz und für jeden angeschlossenen Rechner ist dem Universitätsrechenzentrum eine verantwortliche Person zu benennen; außerdem sind die in den Subnetzen zugewiesenen Adressen bekanntzugeben.
     
  2. Bei der Übermittlung von Daten ist zu beachten, daß Dritte insbesondere durch Mißbrauch "mithören" können. Die Benutzerin oder der Benutzer hat bei der Datenübertragung die Datenschutzgesetze zu beachten. "Mithören", Ausspionieren, Aufzeichnen sowie Verändern fremder Daten aus dem wissenschaftlichen Hochschulnetz, sowie das Stören der Kommunikation sind verboten. Benutzerinnen, Benutzer oder Dritte dürfen keine Modifikationen am wissenschaftlichen Hochschulnetz vornehmen. Identifikationsmerkmale von Rechnern (Netzadressen, Namen, usw.) dürfen nur in Absprache mit dem Universitätsrechenzentrum verändert werden.
     
  3. Bei den an das wissenschaftliche Hochschulnetz angeschlossenen Rechnern obliegt der Schutz vor unberechtigtem Zugang und unberechtigtem Zugriff auf gespeicherte Daten der jeweiligen Rechnerbetreiberin oder dem jeweiligen Rechnerbetreiber. Dies gilt insbesondere für personenbezogene Daten für Beschäftigte oder Patienten, auf dessen Schutzwürdigkeit besonders hingewiesen wird. Die Beachtung der Datenschutzbestimmungen obliegt der jeweiligen Benutzerin und dem Benutzer. Die Benutzerin oder der Benutzer darf aus dem wissenschaftlichen Hochschulnetz nur diejenigen Daten auf ihren oder seinen Rechner leiten, die für sie oder ihn bestimmt sind. Beschaffung und Einsatz von Hard- und Software, die einen Mißbrauch ermöglichen, sind unzulässig.
     
  4. Die Benutzerin oder der Benutzer ist verpflichtet, dem Universitätsrechenzentrum Unregelmässigkeiten, Störungen oder Mißbrauchsversuche unverzüglich anzuzeigen.
     
  5. Der Datenverkehr einer Benutzerin oder eines Benutzers darf den anderer Benutzerinnen oder Benutzer nicht unangemessen beeinträchtigen. Der Einsatz besonders netzbelastender Übertragungen ist mit dem Universitätsrechenzentrum abzustimmen.
     
  6. Das wissenschaftliche Hochschulnetz darf nicht zur Überwachung oder Leistungskontrolle von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern verwendet werden.
     
  7. Ein Verstoß gegen diese Benutzungsordnung gilt unbeschadet weitergehender Gesetze (z.B. in Analogie zum Fernmeldegesetz) auch als Mißbrauch im Sinne der Verwaltungs- und Benutzungsordnung des Universitätsrechenzentrums. Verstöße können zum Entzug der Benutzungsberechtigung führen.
     
  8. Die für die Nutzung angebundener Netze (z.B. WiN, Internet/NSFnet) bestehenden Regeln (z.B. "Benutzungsordnung für das Zusammenwirken der Anwender der DFN-Kommunikationsdienste", NSFnet acceptable use policy) müssen befolgt werden. Bei Mißachtung dieser Regeln muß das Universitätsrechenzentrum geeignete Auflagen machen, oder die Anschlußstrecken von der Nutzung dieser Netze ausschließen. Eine aktuelle Version dieser Regeln ist auf Anfrage beim Universitätsrechenzentrum erhältlich.

§ 4 Begriffsbestimmungen und Anschluß von Geräten

  1. Das wissenschaftliche Hochschulnetz ist eine kommunikationstechnische Einrichtung und umfaßt alle Übertragungseinrichtungen (Kabel, Vermittler, usw.) einschließlich der Anschlußpunkte für Endgeräte. Ausgenommen davon sind Übertragungseinrichtungen in der Zuständigkeit Dritter (z.B. das Telefonnetz, Modems der Telekom, Vermittler von Dienstanbietern). Träger des wissenschaftlichen Hochschulnetzes ist das universitätseigene Kabelnetz, das Anschlußpunkte in allen Gebäuden auf dem Universitätsgelände besitzt. Neben dem wissenschaftlichen Hochschulnetz kann dieses Kabelnetz Träger anderer Netze sein, die nicht Gegenstand dieser Benutzungsordnung sind.
     
  2. Das wissenschaftliche Hochschulnetz wird einschließlich der Anschlußpunkte im Rahmen der verfügbaren zentralen Mittel bereitgestellt und betrieben. Die dazu in angeschlossenen Rechnern notwendigen Hard- und Softwarekomponenten sind von deren Betreiberinnen oder Betreibern zu finanzieren.
     
  3. Der Anschluß von Rechnern oder anderen Endgeräten darf nur in Abstimmung mit dem Universitätsrechenzentrum erfolgen. Änderungen (z.B. Austausch Anschlußkarten) müssen dem Universitätsrechenzentrum gemeldet werden. Die Geräte sind von der Nutzerin oder vom Nutzer netzgerecht zu konfigurieren. Insbesondere darf ausschließlich die in dem jeweiligen Subnetz zugewiesene und dem Universitätsrechenzentrum bekanntgegebende Netzwerkadresse verwendet werden.

    Bei dem Anschluß von Geräten ans Netz ist Voraussetzung, daß die zugehörigen Arbeitsplätze gemäß LPVG durch den zuständigen Personalrat genehmigt sind.
     
  4. Die Einrichtung und Veränderung von Anschlußpunkten dürfen nur vom Universitätsrechenzentrum veranlaßt werden. Rechner dürfen nur an den Anschlußpunkten betrieben werden, für die eine Nutzungserlaubnis besteht.
     
  5. Wird der Netzbetrieb über einen Anschlußpunkt oder ein angeschlossenes Endgerät gefährdet, unzumutbar behindert oder gestört, so muß das Universitätsrechenzentrum geeignete Auflagen machen oder die Anschlußstrecken stillegen.

§ 5 Technische Detailregelungen


Technische Detailregelungen werden vom Universitätsrechenzentrum erforderlichenfalls bekanntgegeben.
 

§ 6 Technische Rahmenbedingungen

  1. Das wissenschaftliche Hochschulnetz bietet Anschlußpunkte derzeit nach dem Standard IEEE 802.3 (Ethernet) an. Andere Standards (z.B. IEEE 802.5 (Token Ring)) werden nur im Rahmen einer Sondervereinbarung unterstützt.
     
  2. Das wissenschaftliche Hochschulnetz hat Verbindungen zum internationalen Internet, zum nationalen Wissenschaftsnetz WiN und zu öffentlichen Netzen. Diese Netze dienen heute allein der Datenkommunikation, eine Entwicklung zu einem multimedialen Netz, das auch Sprachkommunikation zuläßt, wird angestrebt.
     
  3. Das wissenschaftliche Hochschulnetz erlaubt durch Einsatz geeigneter Kopplungseinrichtungen (z.B. Multiprotokollrouter) eine Strukturierung des Netzes in Subnetze. Es bietet dabei eine transparente, wahlfreie und leistungsfähige Kommunikation aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer untereinander.
     
  4. Kommunikation über das wissenschaftliche Hochschulnetz ist nur möglich, wenn die eingesetzten Protokolle bei Sender und Empfänger gleich sind. Die Protokollvielfalt ist auf das unbedingt notwendige Maß zu begrenzen, damit die Kommunikation technisch erleichtert und die Komplexität so gering wie möglich gehalten wird. Insbesondere ist die Verwendung unterschiedlicher Protokolle für vergleichbare Lösungen zu vermeiden. Unter Umständen können Netze entstehen, die selbständig betrieben werden müssen und über Multiprotokollrouter mit dem wissenschaftlichen Hochschulnetz verbunden werden können.
Verantwortlichkeit: